Hallo zusammen, Hallo Gabi,
ganz so einfach ist es nicht. Es sind hier zwei Ebenen zu unterscheiden.
Zum einen die Frage des "Ob" und in zweiter Linie dann die Frage des "Wie".
Die Frage des "Ob" beantwortet § 17 Ziff. 1 des TierSchG, wonach verboten ist - und strafbar, ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund zu töten.
Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 beantwortet die Frage des "Wie", nämlich unter Betäubung oder sonst (also ohne Betäubung) ohne Schmerzen.
Die Frage ist also, ob es einen vernünftigen Grund darstellt, Tiere zu Futterzwecken zu töten. Dies gilt jedenfalls für alle Tiere, die auch anders ernährt werden können, also praktisch für alle Fische
Wenn ein vernünftiger Grund nicht verhanden ist, wäre auch das Töten - auch mit Sachkundenachweis - von Futtertieren zu eben diesem Zweck verboten bzw. strafbar.
Aus der von Dir zitierten Vorschrift des § TierSchG läßt sich das Verbot der Lebendfütterung jedenfalls nicht eindeutig entnehmen. Ein junger Guppy spürt garantiert keinen Schmerz, wenn ein auch nur kleiner Astronotus oder Malawi ihn verspeist.
Konsequent zu Ende gedacht würde dies dann auch bedeuten, dass ein Aquarianer strafbar handeln würde (durch Unterlassen), der duldet, dass die Artgenossen die jungen Guppy´s oder Schwertträger oder Malawi´s verspeisen.
Auf die Willensrichtung des Täters kommt es im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht nur bei der Strafzumessung an. Ich würde also härter bestraft, wenn ich lebende Tiere wissent- und willentlich (also vorsätzlich) verfüttern würde und geringer bestraft, wenn dies fahrlässig geschieht.
Dem Guppy ist meine Willensrichtung sowieso egal.
Du schreibst in Deinem 1. Beitrag zu diesem Thread, dass Du nach TierSchG als Inhaberin eines § 11-Scheines verpflichtet seiest, bestimmte Hinweise zu geben. Das mag im Zoogeschäft bei der Verkaufstätigkeit zutreffen, aber bist du sicher, dass dies auch hier im Forum gilt?
Viele Grüße
Dieter