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Montag, 23. September 2013, 19:20

beschränkung der haltung

Kannst Du vielleicht etwas genaueres dazu sagen?

Ich habe letztes Jahr schon über die Folgenden Zeilen gelacht.

index.php?page=Attachment&attachmentID=17608
index.php?page=Attachment&attachmentID=17609
index.php?page=Attachment&attachmentID=17610

Das ist einfach nicht durchführbar. :hnhnhn:


das sehe ich noch nicht so vom tisch
frage mal veronika ,--auf dem NAT war das bestimmt auf dem tablett
Gruß Wolf- -- :sponia:

kleinschweinugly

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Montag, 23. September 2013, 20:01

Das Gesetz tritt am 1. Oktober in Hamburg in Kraft!

Zitat


HmbGefahrtierG - Hamburgisches Gefahrtiergesetz
Hamburgisches Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren wild lebender Arten
- Hamburg -

Vom 21. Mai 2013
(HmbGVBl. Nr.20 vom 04.06.2013 S. 247 Inkrafttreten)
Gl.-Nr.: 7824-3
gültig ab 01.10.2013


§ 1

(1) Die nichtgewerbliche Anschaffung und Haltung von gefährlichen Tieren zu anderen als wissenschaftlichen Zwecken ist vorbehaltlich einer Genehmigung nach § 2 verboten. Als gefährliche Tiere gelten Tiere solcher Arten, die auf Grund ihrer Körperkräfte, körperlichen Merkmale, Verhaltensweisen oder Gifte Menschen oder andere Tiere erheblich verletzen oder töten können.

(2) Unabhängig vom Alter des betreffenden Tieres sind für die Beurteilung der Gefährlichkeit in der Regel jeweils die Eigenschaften des Tieres im erwachsenen Zustand heranzuziehen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung gefährliche Tierarten im Sinne von Absatz 1 zu bestimmen. Im Zweifelsfall hat die Halterin oder der Halter zu beweisen, dass das betreffende Tier nicht gefährlich ist oder nicht unter eine bestimmte Art fällt.

(3) Andere gesetzliche Vorschriften, die das Halten von Tieren im Sinne des Absatzes 1 regeln, bleiben unberührt.

§ 2

(1) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die Haltung gefährlicher Tiere, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere nachweist und über die erforderlichen Einrichtungen verfügt, die Gewähr dafür bieten, dass die Tiere nicht entweichen können und die Haltung den tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einzelne Voraussetzungen für die Erfüllung der in Satz 1 genannten Anforderungen festzulegen. Insbesondere kann er bestimmen, dass bestimmte Kennzeichnungsvorschriften für Einrichtungen, in denen die Tiere gehalten werden, einzuhalten sind.

(2) Wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Tier, das in einer Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 2 genannt ist, gehalten, muss innerhalb von sechs Monaten die Genehmigung nach Absatz 1 beantragt oder das Tier an eine geeignete Halterin oder einen geeigneten Halter abgegeben werden.

§ 3

Bei Verstößen gegen dieses Gesetz ergreift die zuständige Behörde die nach den Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 409, 433), in der jeweils geltenden Fassung im Einzelfall notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Die Genehmigung sowie die Rücknahme und der Widerruf der Genehmigung sind gebührenpflichtig. Der Senat wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung festzulegen. Der Senat kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

§ 4

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 1 Absatz 1 ein Tier anschafft oder hält,
entgegen § 2 Absatz 1 ohne Erlaubnis ein Tier hält oder entgegen § 2 Absatz 2 die erforderliche Erlaubnis nicht beantragt oder das Tier nicht an eine geeignete Halterin oder einen geeigneten Halter abgibt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden.

§ 5

Dieses Gesetz tritt zum 31. Dezember 2016 außer Kraft. Rechtzeitig vor Außerkrafttreten, spätestens zum 1. August 2016, berichtet der Senat der Bürgerschaft über die Anwendung und die Auswirkungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, insbesondere im Hinblick auf die Kosten des Vollzugs. Soweit die Berichterstattung Belange des Datenschutzes berührt, ist die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit vorher zu hören.

Quelle: http://www.umwelt-online.de/recht/naturs…gefahrtierg.htm
.
Herzliche Grüße, Gabi

MiNe

Panzerwels

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3

Montag, 23. September 2013, 21:58

@Wolf:
Die Bremer haben nicht mehr alle Latten am Zaun. :wirr:
Nach deren Vorstellung müsste ich eine Vermehrung meiner Rochen wirksam verhindern! :8o:
Versuch mal die Hand dazwischen zu bekommen wenn Rochen zur Paarung ansetzen! :glotz:

@Gabi:
Ja das sollen die Hamburger mal so machen. ;-)
Interessant wäre jetzt der Anhang dazu, in dem die Arten gelistet sind, die unter das Gesetz fallen. :grins3:
Wenn da auch wie bei den Bremern, Süßwasserstechrochen und andere Aquarienbewohner auf der Liste stehen .... :drunter:
Ich bin mal gespannt was sich Schleswig-Holstein einfallen lässt. :^^: Das hätte dann unter umständen auch für mich Auswirkungen. :still:
Gruß Mike :rochen:

4

Montag, 23. September 2013, 22:07

ruhig blut

noch sind diese leute
mit terrarientiere beschäftigt,
haben aber auch schon mal flossen exoten im mund...
also da wollen sie auch ran.
geht dann weiter zu federvieh
und vierbeinern.

wie das alles abgewickelt werden soll ist recht unklar...
(vieleicht ja auch ein neuer trick um steuern zu erheben)
Gruß Wolf- -- :sponia:

kleinschweinugly

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5

Montag, 23. September 2013, 22:08

Zitat

Ausnahmegenehmigung zum Halten von gefährlichen Tieren
Allgemeine Informationen:

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum nichtgewerblichen Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten.
Die nichtgewerbliche Haltung von nachfolgend genannten Tieren ist im Land Berlin verboten:
Teil A - Allgemeines Haltungsverbot ohne Erlaubnisvorbehalt

Affen (Simiae)
Wildhunde (Canidae)
Bären (Ursidae)
Hyänen (Hyaenidae)
Wildkatzen (Felidae)
Schildkröten
Panzerechsen (Crocodylia)
bei Schlangen
Giftnattern (Elapidae)
Vipern (Ottern), (Viperidae)
Seeschlangen (Hydrophiidae)
Nattern (Colubridae) - bestimmte Arten
Echsen - giftige Arten
Warane (Varanidae)
Giftige Frösche - Pfeilgiftfrösche (Dendrobatidae)
Giftige Spinnen
Skorpione
Hundertfüßer (Scolopendromorpha)

Teil B - Allgemeines Haltungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt

Katzen (Felidae): alle nicht in Teil A genannten wildlebenden Arten
Affen (Simiae): alle Arten ,ausgenommen Menschenaffen (Hominidae), Halbaffen (Prosimiae) und Krallenaffen (Callithrichidae)
Hunde (Canidae): alle wildlebenden Arten ausgenommen Wölfe (Canis Lupus)
Riesenschlagen (Boidae): Pythons (Pythonidae) und Boas (Boidae)
die ausgewachsen eine Gesamtkörperlänge von mindestens 2 m erreichen können
Echsen: giftige Arten: alle Arten von Krustenechsen (Helodermatidae); Warane (Varanidae): alle Arten, die ausgewachsen eine Körperlänge (Kopf-Rumpf-Länge ohne Schwanz) von mindestens 50 cm erreichen können
Schildkröten: Schnappschildkröte (Macrolemys temminickii); Geierschildkröte (Macrolemys temminickii)
Vogelspinnen: Poecilotheria spp.; Haplopelma lividum

Genaue Angaben, ob alle Arten oder nur einzelne zu den gefährlichen Tieren zählen, entnehmen Sie bitte der angegebenen Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten vom 09. Januar 2007, zuletzt geändert durch die erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten vom 12. Januar 2010 (GVBl. I S. 6).

Quelle: http://www.berlin.de/ba-marzahn-hellersd…d_geftiere.html
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Herzliche Grüße, Gabi

MiNe

Panzerwels

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Montag, 23. September 2013, 22:17

Joa, das sind jetzt die Berliner. ;-)
Weil das Thema Ländersache ist darf man die Inhalte nicht vermischen! ;-)

Das heist zur Bremer Verordung gehört ausschließlich der Bremer Anhang.
Und zum Hamburger gesetzt der Hamburger Anhang. Zum Berliner u.s.w.
Hilft uns also gerade nicht weiter. Sonern ist eher ein Anhaltspunkt ... allerdings ist das der Bremer Anhamg etwas ausführlicher.
Gruß Mike :rochen:

MiNe

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Dienstag, 24. September 2013, 08:04

Vielleicht kann sich mal ein MODERATOR die mühe machen diesen Beitrag zu Splitten!
In "Wünsche an das Forum" und "Gifttiere Gesetze und Verordnungen" oder so.
Würde der Übersichtlichkeit im Forum zu gute kommen, denn wer kommt schon auf die Idee das er was über Giftige Tiere im Thema Wünsche an das Forum findet!?
Gruß Mike :rochen: