HmbGefahrtierG - Hamburgisches Gefahrtiergesetz
Hamburgisches Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren wild lebender Arten
- Hamburg -
Vom 21. Mai 2013
(HmbGVBl. Nr.20 vom 04.06.2013 S. 247 Inkrafttreten)
Gl.-Nr.: 7824-3
gültig ab 01.10.2013
§ 1
(1) Die nichtgewerbliche Anschaffung und Haltung von gefährlichen Tieren zu anderen als wissenschaftlichen Zwecken ist vorbehaltlich einer Genehmigung nach § 2 verboten. Als gefährliche Tiere gelten Tiere solcher Arten, die auf Grund ihrer Körperkräfte, körperlichen Merkmale, Verhaltensweisen oder Gifte Menschen oder andere Tiere erheblich verletzen oder töten können.
(2) Unabhängig vom Alter des betreffenden Tieres sind für die Beurteilung der Gefährlichkeit in der Regel jeweils die Eigenschaften des Tieres im erwachsenen Zustand heranzuziehen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung gefährliche Tierarten im Sinne von Absatz 1 zu bestimmen. Im Zweifelsfall hat die Halterin oder der Halter zu beweisen, dass das betreffende Tier nicht gefährlich ist oder nicht unter eine bestimmte Art fällt.
(3) Andere gesetzliche Vorschriften, die das Halten von Tieren im Sinne des Absatzes 1 regeln, bleiben unberührt.
§ 2
(1) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die Haltung gefährlicher Tiere, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere nachweist und über die erforderlichen Einrichtungen verfügt, die Gewähr dafür bieten, dass die Tiere nicht entweichen können und die Haltung den tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einzelne Voraussetzungen für die Erfüllung der in Satz 1 genannten Anforderungen festzulegen. Insbesondere kann er bestimmen, dass bestimmte Kennzeichnungsvorschriften für Einrichtungen, in denen die Tiere gehalten werden, einzuhalten sind.
(2) Wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Tier, das in einer Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 2 genannt ist, gehalten, muss innerhalb von sechs Monaten die Genehmigung nach Absatz 1 beantragt oder das Tier an eine geeignete Halterin oder einen geeigneten Halter abgegeben werden.
§ 3
Bei Verstößen gegen dieses Gesetz ergreift die zuständige Behörde die nach den Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 409, 433), in der jeweils geltenden Fassung im Einzelfall notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Die Genehmigung sowie die Rücknahme und der Widerruf der Genehmigung sind gebührenpflichtig. Der Senat wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung festzulegen. Der Senat kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.
§ 4
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 Absatz 1 ein Tier anschafft oder hält,
entgegen § 2 Absatz 1 ohne Erlaubnis ein Tier hält oder entgegen § 2 Absatz 2 die erforderliche Erlaubnis nicht beantragt oder das Tier nicht an eine geeignete Halterin oder einen geeigneten Halter abgibt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden.
§ 5
Dieses Gesetz tritt zum 31. Dezember 2016 außer Kraft. Rechtzeitig vor Außerkrafttreten, spätestens zum 1. August 2016, berichtet der Senat der Bürgerschaft über die Anwendung und die Auswirkungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, insbesondere im Hinblick auf die Kosten des Vollzugs. Soweit die Berichterstattung Belange des Datenschutzes berührt, ist die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit vorher zu hören.